Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Nach § 89 EAG Abs. 1 sind Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (kurz: HeizKG), die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, meldepflichtig.

2. Was ist zu melden?

Es sind die für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte aktuell zur Anwendung kommenden Tarife zu melden.

3. Welche Tarife sind zu melden?

Es sind Tarife zu melden, die gegenüber Verbrauchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und gegenüber Kleinunternehmen aktuell zur Anwendung kommen. Es sind sowohl Tarife für Neu- als auch für Bestandskunden zu melden, unabhängig davon, ob ein Tarif für Neukunden noch verfügbar ist.

4. Welche Tarifkomponenten sind im Detail zu melden?

Es sind die folgenden Komponenten getrennt voneinander zu melden:

  1. Arbeitspreis
  2. Grundpreis
  3. Messpreis
  4. einmalige Gebühren (Anschluss, Montage, Abschaltung, Wiederinbetriebnahme)
  5. Kosten der Verbrauchserfassung, der Erstellung von Abrechnungen, Mahnspesen
  6. zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes
  7. Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt
  8. im Fall, dass der Abgeber auch als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen gemäß § 88 EAG meldepflichtig ist, eine Aufschlüsselung über die von ihm eingesetzten Energieträger
  9. gegebenenfalls dem Tarif zugrundeliegende behördliche Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992
5. Wie oft sind die Tarife zu melden?

Verpflichtete müssen ihre Tarife jährlich, bis spätestens 1. März melden. Zusätzlich muss jede Tarifänderung unverzüglich gemeldet werden. Die gemeldeten Tarife werden regelmäßig auf der öffentlich zugänglichen Informationswebsite aktualisiert.

6. Sind auch Tarife für Warmwasser zu melden?

Die Meldepflicht beschränkt sich auf Tarife für Wärme und/oder Kälte. Tarife, die ausschließlich Warmwasser umfassen, sind nicht zu melden.

7. Was geschieht mit den gemeldeten Tarifen?

Die gemeldeten Tarife werden entsprechend § 89 EAG Abs. 3 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website waermepreise.at und auf der Website des BMWET (durch Verlinkung auf waermepreise.at).

8. Welche der von verpflichteten Abgebern gemeldeten Tarifinformationen werden veröffentlicht?

Es werden alle gemeldeten Informationen veröffentlicht, wobei für jeden Tarif jeweils die aktuellste gültige Meldung herangezogen wird. Ungültige Meldungen werden nicht veröffentlicht. Eine Tarifmeldung ist ungültig, wenn sie nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben fristgerecht gemeldet bzw. aktualisiert wurde (siehe FAQ „Wie oft sind die Tarife zu melden?“).

9. Werden die von den verpflichteten Abgebern gemeldeten Tarife bzw. Tarifänderungen sofort auf der Informationswebsite für Endkundinnen und Endkunden aktualisiert?

Die Veröffentlichung von Tarifen erfolgt nicht automatisch mit der Meldung durch den Abgeber, sondern in regelmäßigen Abständen. Derzeit werden die veröffentlichten Tarifdaten einmal im Monat aktualisiert. Das Datum der letzten Aktualisierung des Datenstandes ist unterhalb der Tarifübersicht ausgewiesen.

10. Was geschieht, wenn ein Abgeber seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung der Tarife nicht nachkommt?

Wer der Verpflichtung nicht nachkommt, begeht gemäß § 98 Abs. 3 Z 5 EAG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

11. Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung der Tarife durch Abgeber erfolgt über eine dafür eingerichtete Online-Meldeplattform, die ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) erreichbar ist. Meldungen von Tarifen gemäß § 89 EAG können nur über die Online-Meldeplattform durchgeführt werden. Jedweder anderer Kontakt mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Österreichischen Energieagentur kann die Eingabe Ihrer Daten über diese Plattform nicht ersetzen.

12. Welche Möglichkeit zur Meldung besteht, wenn der Verpflichtete keinen Zugang zum USP einrichten kann?

Ein anderes Unternehmen kann die Meldung für einen Verpflichteten durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass dieses andere Unternehmen einen USP-Zugang hat, für die Meldeplattform registriert ist und im USP für die Tarifmeldung freigeschaltet ist. In diesem Fall ist bei der Tarifmeldung ist im Meldeformular selbst, das Häkchen „anderes Unternehmen“ zu setzen und der Name jenes Unternehmens einzutragen, für das Tarife gemeldet werden. Siehe dazu Seite 15 im Handbuch zur Meldeplattform.

13. Wer betreibt die Meldeplattform?

Die Meldeplattform wird von der Österreichischen Energieagentur im Auftrag des BMWET betrieben.

14. Was wird für die Nutzung der Meldeplattform benötigt?

Die Meldeplattform ist über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes zu erreichen. Unternehmen, die Meldungen durchführen, benötigen

  1. einen Zugang zum USP und müssen sich
  2. zur Freischaltung der Meldeplattform unter waermepreise.at/registrierung initial registrieren.

Informationen zur Registrierung und zur Nutzung der Plattform finden Sie im Handbuch zur Meldeplattform Wärmepreise.

15. Wie erfolgt die Freischaltung für die Meldeplattform?

Unternehmen, die die Meldeplattform nutzen, müssen sich unter waermepreise.at/registrierung initial registrieren. Die Registrierung erfordert neben Kontaktdetails die Angabe einer eindeutigen Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene ERsB), mit deren Hilfe der Zugang zur Meldeplattform im USP geöffnet werden kann. Informationen zur Registrierung und zur Nutzung der Plattform finden Sie im Handbuch zur Meldeplattform Wärmepreise.

Sobald der Zugang zur Meldeplattform hergestellt ist, wird die bei der Registrierung angegebene Kontaktperson im Unternehmen per E-Mail informiert.

16. Wie erhalten Unternehmen Zugang zum USP?

Unternehmen, die noch keinen Zugang zum Unternehmensserviceportal haben, müssen sich erstmalig registrieren. Für die Registrierung im USP stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Mit der ID Austria – Wenn Sie Ihr Unternehmen selbständig vertreten dürfen UND über eine ID Austria verfügen.
  • Mit der FinanzOnline-Zugangskennung – Wenn Sie Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer sind UND eine FinanzOnline-Zugangskennung besitzen oder für Ihr Unternehmen über eine FinanzOnline-Zugangskennung mit Administrator-Rechten verfügen
  • Über das Finanzamt – Wenn Ihr Unternehmen noch nicht in FinanzOnline registriert ist und keine Handy-Signatur oder Bürgerkarte vorliegt.

Ausführliche Informationen zur Unternehmensregistrierung erhalten Sie direkt auf den Hilfeseiten des USP und beim USP Service Center.

17. Wie erhalten Benutzerinnen und Benutzer Zugang zur Meldeplattform?

Nach Freischaltung der Anwendung für das Unternehmen im USP, kann der/die USP-Administrator:in neue Benutzerinnen und Benutzer anlegen und entfernen. Benutzerinnen und Benutzer steigen in das USP mit ihrer ID Austria ein und können danach Tarife für ihr Unternehmen melden.

18. Wo erhalten meldende Unternehmen Unterstützung?

Informationen zur Registrierung von Unternehmen und zum Anlegen von Benutzerinnen und Benutzern im USP stehen auf der Website des USP zur Verfügung: Hilfe & Support (USP).

Das USP Service-Center ist österreichweit zum Ortstarif unter 050 233 733 von Montag bis Donnerstag, von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 14:30 Uhr, außer feiertags, erreichbar.

Bei Fragen zur Meldeplattform steht die E-Mail-Adresse waermepreise@energyagency.at zur Verfügung.

Informationen zur Registrierung und zur Nutzung der Plattform finden Sie auch im Handbuch zur Meldeplattform Wärmepreise.

19. In der Tarifübersicht fehlt ein Tarif?

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das betreffende Unternehmen.

20. Was bedeutet der Wert Tarifvergleich, der in der Tarifübersicht angezeigt werden kann?

Der Wert Tarifvergleich ist eine Serviceleistung: es handelt sich um eine Kennzahl, aber um keine verbindliche Abschätzung tatsächlicher oder zukünftiger jährlicher Wärmekosten, sondern dient dem Vergleich der einzelnen Tarife. Je nach tatsächlicher Wohneinheit und tatsächlichem Wärmebedarf können die Kosten im Einzelfall stark variieren.

Wärmetarife verschiedener Abgeber unterscheiden sich mitunter deutlich voneinander. Sie sind deshalb nicht immer direkt anhand der einzelnen Tarif- bzw. Preiskomponenten miteinander vergleichbar. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber keine Definitionen und/oder Methodik zu den im Gesetz verwendeten Begriffen vorgegeben hat. Wie sich Wärmetarife und -preise zusammensetzen können, ist unter Über Wärmetarife beschrieben.

Um die Aussagekraft für die Vergleichbarkeit zu erhöhen, wird in der Tarifübersicht der Wert Tarifvergleich ausgegeben. Dieser Wert wird nicht von den meldenden Unternehmen, sondern von waermepreise.at basierend auf den einzelnen Meldungen berechnet. Für die Berechnung werden die folgenden standardisierten Werte für eine Wohneinheit herangezogen: 7.000 kWh Wärmeverbrauch pro Jahr, 75 m2 Nutzfläche sowie 8 kW Verrechnungsanschlusswert. Die folgenden von den Unternehmen gemeldeten Tarifkomponenten finden Eingang in die Berechnung des Werts Tarifvergleich: Arbeitspreis, Grund- oder Leistungspreis, Messpreis. Weiters werden 20 % USt. berücksichtigt. Für reine Unternehmens-Tarife wird der Wert nicht ermittelt.